Allgemeine Geschäftsbedingungen
WoBa Präzisionsbearbeitung GmbH, Oberer Renngrund 15, 74889 Sinsheim-Reihen
Stand: November 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der WoBa Präzisionsbearbeitung GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“), insbesondere für CNC-Fräs- und Drehteile, Aluminiumbearbeitung sowie Montageleistungen.
(2) Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“).
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Ausführung zustande.
(3) Zeichnungen, Muster, 3D-Daten und sonstige Unterlagen des Auftraggebers sind maßgeblich für die Ausführung. Der Auftraggeber ist für deren Richtigkeit und Vollständigkeit verantwortlich.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten ab Werk Sinsheim-Reihen zzgl. Verpackung, Versand und der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB.
(4) Erhebliche Änderungen der Material- oder Energiekosten nach Vertragsschluss berechtigen den Auftragnehmer zu einer angemessenen Preisanpassung bei Lieferfristen von mehr als vier Monaten.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
(1) Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Die Lieferfrist beginnt erst nach Klärung aller technischen Fragen und Eingang beigestellter Materialien.
(2) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
(3) Bei höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Materialengpässen oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
(4) Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % der bestellten Menge sind zulässig und werden entsprechend berechnet.
§ 5 Gefahrübergang und Versand
Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an das Transportunternehmen bzw. mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Auftraggebers abgeschlossen.
§ 6 Beigestelltes Material
Vom Auftraggeber beigestelltes Material ist frei Werk und mit ausreichender Mengenzugabe anzuliefern. Bei fehlerhaftem Material trägt der Auftraggeber die entstandenen Mehrkosten. Für Ausschuss durch verdeckte Materialfehler haftet der Auftragnehmer nicht.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt und tritt bereits jetzt alle daraus entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags an den Auftragnehmer ab.
§ 8 Gewährleistung und Mängelrüge
(1) Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Eingang gemäß § 377 HGB zu untersuchen und erkennbare Mängel innerhalb von 8 Tagen schriftlich zu rügen.
(2) Bei berechtigten Mängeln leistet der Auftragnehmer nach seiner Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
(3) Maßgeblich für die Beschaffenheit sind ausschließlich die vereinbarten Zeichnungen, Toleranzen und Spezifikationen.
(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang, soweit gesetzlich nicht zwingend eine längere Frist vorgeschrieben ist.
§ 9 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
§ 10 Schutzrechte und Unterlagen
(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass durch die Fertigung nach seinen Vorgaben keine Schutzrechte Dritter verletzt werden, und stellt den Auftragnehmer von entsprechenden Ansprüchen frei.
(2) Zeichnungen und Daten beider Parteien werden vertraulich behandelt und nur zur Auftragsabwicklung verwendet.
§ 11 Werkzeuge und Vorrichtungen
Vom Auftragnehmer hergestellte oder beschaffte Werkzeuge, Vorrichtungen und Programme bleiben dessen Eigentum, auch wenn der Auftraggeber anteilige Kosten trägt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort ist Sinsheim-Reihen.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, Mannheim.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(4) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.